Was kostet es?
Im Falle einer Langzeitpflege ist in unserem Haus eine ganzheitliche, aktivierende Pflege und Versorgung gesichert.
Bewohner eines Pflegeheims zahlen monatlich ein in unserem Heimvertrag festgeschriebenes Heimentgelt. Die Höhe der Heimkosten ist von zwei wesentlichen Faktoren abhängig: den vo´m Bundesland Baden Württemberg festgelegten Pflegesätzen einerseits und den vom Pflegeheim festgesetzten Hotel- und Investitionskosten andererseits.
Sämtliche pflegerische Leistungen und Maßnahmen zur medizinischen Behandlungspflege werden direkt mit der zuständigen Pflegekasse entsprechend des jeweiligen Pflegegrades als sogenannte Pflegesachleistung abgerechnet.
Wieviel bekommen Sie dazu?
Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf folgende Pflegeleistungen:
- Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro pro Monat, der für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden kann.
- Zuschüsse zum Hausnotruf in Höhe von 25,50 Euro für die monatlichen Betriebskosten sowie einmalig 10,49 Euro für die Installation.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von bis zu 40 Euro pro Monat.
- Zuschüsse zur Wohnraumanpassung von bis zu 4.000 Euro.
- Wohngruppenförderung sowie Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige.
Pflegeleistungen bei Pflegegrad 2
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 haben Anspruch auf folgende Pflegeleistungen:
- Pflegegeld in Höhe von 316 Euro pro Monat bei häuslicher Pflege und ohne die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes.
- Pflegesachleistungen von monatlich 724 Euro bei Pflege durch einen professionellen Pflegedienst.
- Kombinationsleistung: Falls der Pflegebedürftige einen ambulanten Pflegedienst benötigt, wird dieser als Sachleistung von der Pflegekasse finanziert. Nimmt er die ihm zustehende Pflegesachleistung nur teilweise in Anspruch, steht ihm daneben ein anteiliges Pflegegeld zu.
- Leistungen für die Tages- und Nachtpflege in Höhe von 689 Euro pro Monat.
- Leistungen für die vollstationäre Pflege im Pflegeheim in Höhe von 770 Euro pro Monat.
- Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro pro Monat für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
- Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr plus maximal 806 Euro des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege.
- Kurzzeitpflege: 1.774 Euro pro Jahr plus 100 Prozent des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege.
- Zuschüsse zur Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 Euro.
- Zuschüsse zum Hausnotruf (25,50 Euro monatlich für den Betrieb sowie einmalig 10,49 Euro für die Installation).
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von bis zu 40 pro Monat.
- Wohngruppenförderung für ambulant betreute Wohngruppen sowie Pflegeunterstützungsgeld für pflegende Angehörige.
Pflegeleistungen bei Pflegegrad 3
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 haben Anspruch auf folgende Pflegeleistungen:
- Pflegegeld: 545 Euro pro Monat, wenn Pflegebedürftige zuhause versorgt werden.
- Pflegesachleistungen: 1.363 Euro pro Monat, wenn Pflegebedürftige durch einen professionellen Pflegedienst versorgt werden.
- Kombinationsleistung: Das Pflegegeld kann mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden. Wird die Pflegesachleistung nicht voll ausgeschöpft, kann der Pflegebedürftige zusätzlich anteiliges Pflegegeld beziehen.
- Leistungen für die Tages- und Nachtpflege in Höhe von 1.298 Euro pro Monat.
- Leistungen für die stationäre Pflege im Pflegeheim: 1.262 Euro pro Monat.
- Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro pro Monat für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
- Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr plus maximal 806 Euro des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege.
- Kurzzeitpflege: 1.774 Euro pro Jahr plus 100 Prozent des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege.
- Zuschüsse zur Wohnraumanpassung: einmalig bis zu 4.000 Euro.
- Zuschüsse zum Hausnotruf (25,50 Euro monatlich für den Betrieb sowie einmalig 10,49 Euro für die Installation).
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von bis zu 40 Euro pro Monat.
- Wohngruppenförderung für ambulant betreute Wohngruppen sowie Pflegeunterstützungsgeld für pflegende Angehörige.
Pflegeleistungen bei Pflegegrad 4
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 haben Anspruch auf folgende Pflegeleistungen:
- Pflegegeld in Höhe von 728 Euro pro Monat, sofern der Pflegebedürftige zuhause gepflegt wird und keinen Pflegedienst in Anspruch nimmt.
- Pflegesachleistungen in Höhe von 1.693 Euro pro Monat, sofern Pflegebedürftige in der Häuslichkeit durch einen professionellen Pflegedienst versorgt werden.
- Kombinationsleistung: Wenn ein Pflegedienst in Anspruch genommen wird, wird dieser als Sachleistung von der Pflegekasse bezahlt. Je nachdem, wie hoch die Kosten für den Pflegedienst sind, kann der Restbetrag als reduziertes Pflegegeld ausgezahlt werden.
- Leistungen für die stationäre Versorgung im Pflegeheim: 1.775 Euro pro Monat.
- Leistungen für die Tages- und Nachtpflege in Höhe von 1.612 Euro pro Monat.
- Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro pro Monat, der für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden kann.
- Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 Euro pro Jahr plus maximal 806 Euro des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege.
- Kurzzeitpflege in Höhe von 1.774 Euro pro Jahr plus 100 Prozent des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege.
- Bis zu 4.000 Euro für Maßnahmen der Wohnraumanpassung.
- Zuschüsse zum Hausnotruf in Höhe von 25,50 Euro monatlich für den Betrieb sowie einmalig 10,49 Euro für die Anschlusskosten.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von bis zu 40 Euro pro Monat.
- Wohngruppenförderung für ambulant betreute Wohngruppen sowie Pflegeunterstützungsgeld für pflegende Angehörige.
Pflegeleistungen bei Pflegegrad 5
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 haben Anspruch auf folgende Pflegeleistungen:
- 901 Euro Pflegegeld pro Monat für die häusliche Pflege, wenn der Pflegedürftige keine Leistungen eines Pflegedienstes beansprucht.
- 2.095 Euro Pflegesachleistungen pro Monat für die ambulante Pflege durch einen professionellen Pflegedienst.
- Kombinationsleistung: Die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst übernimmt die Pflegekasse als Pflegesachleistung. Wird der Höchstbetrag an möglicher Pflegesachleistung nicht vollständig in Anspruch genommen, kann ein Pflegebedürftiger im Rahmen der Kombinationspflege anteilig Pflegegeld ausgezahlt bekommen.
- 2.005 Euro pro Monat für die stationäre Versorgung im Pflegeheim.
- 1.612 Euro pro Monat für die Betreuung und Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege.
- 125 Euro pro Monat als Entlastungsbeitrag für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
- 1.612 Euro pro Jahr für die Verhinderungspflege plus maximal 806 Euro des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege.
- 1.774 Euro pro Jahr für die Kurzzeitpflege plus 100 Prozent des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege.
- Bis zu 4.000 Euro für Maßnahmen der Wohnraumanpassung.
- Zuschüsse zum Hausnotruf: 25,50 Euro monatlich für den Betrieb sowie einmalig 10,49 Euro für die Anschlusskosten.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 40 Euro pro Monat.
- Wohngruppenförderung für ambulant betreute Wohngruppen sowie Pflegeunterstützungsgeld für pflegende Angehörige.