Pflegeleistungen
Wir bringen Licht ins Dunkel
Unter Pflegeleistungen werden alle Leistungen verstanden, auf die Pflegeversicherte nach Überprüfung des tatsächlichen Unterstützungsbedarfs und bei Anerkennung eines Pflegegrads (bis 31.12.2016: Pflegestufe) Anspruch haben. Die Pflegeversicherung trägt grundlegende Pflege- und Betreuungsleistungen von Angehörigen, Betreuungskräften und professionellen Pflegekräften. Ziel der Pflegeleistungen ist es, die Pflege und Betreuung der Betroffenen zu erleichtern sowie ihre Selbstständigkeit und Lebensqualität fördern.
Anspruch auf Pflegeleistungen haben Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad, die Zuhause oder in Pflegeeinrichtungen versorgt werden.
Unter Pflegeleistungen werden alle Leistungen verstanden, auf die Pflegeversicherte nach Überprüfung des tatsächlichen Unterstützungsbedarfs und bei Anerkennung eines Pflegegrads (bis 31.12.2016: Pflegestufe) Anspruch haben. Die Pflegeversicherung trägt grundlegende Pflege- und Betreuungsleistungen von Angehörigen, Betreuungskräften und professionellen Pflegekräften. Ziel der Pflegeleistungen ist es, die Pflege und Betreuung der Betroffenen zu erleichtern sowie ihre Selbstständigkeit und Lebensqualität fördern.
Anspruch auf Pflegeleistungen haben Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad, die Zuhause oder in Pflegeeinrichtungen versorgt werden.
Welche Leistungen gibt es überhaupt?
Pflegebedürftige erhalten ab Pflegegrad 2 monatliches Pflegegeld, wenn sie von ihren Angehörigen, Freunden oder anderen Privatbetreuern zuhause gepflegt werden. Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen erhalten kein Pflegegeld, da sich dort professionelle Kräfte der stationären Pflegeeinrichtung rund um die Uhr um sie kümmern.
Sachleistungen oder Pflegesachleistungen können Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad monatlich beanspruchen, wenn sie sich durch einen ambulanten Pflegedienst zu Hause pflegen und betreuen lassen. Diese Sachleistungen zur Vergütung seiner Dienstleistungen rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab.
Auch für die Tagespflege und Nachtpflege erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 die ambulanten Pflegesachleistungen. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad.
Nach Klinikaufenthalten kann die Kurzzeitpflege von Pflegebedürftigen vorübergehend Entlastung schaffen. Dafür stehen Pflegebedürftigen pro Jahr 1.774 Euro für bis zu acht Wochen zur Verfügung. Bei Nichtnutzung von Verhinderungspflege erhöhen sich die jährlichen Zuschüsse für Kurzzeitpflege sogar auf maximal 3.386 Euro für bis zu 56 Tage.
Bei Krankheit oder Urlaub pflegender Angehöriger gewährt die Pflegekasse Zuschüsse für die Verhinderungspflege. Dafür stehen Pflegebedürftigen pro Jahr 1.612 Euro für bis zu sechs Wochen zur Verfügung. Bei Nichtnutzung von Kurzzeitpflege steigt der Anspruch für Verhinderungspflege sogar auf maximal 2.418 Euro für bis zu 42 Tage im Jahr an.
Werden Pflegebedürftige stationär in einem Pflegeheim versorgt, so gewährt die Pflegekasse je nach anerkanntem Pflegegrad unterschiedlich hohe Zuschüsse.
Haben Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad ihren monatlichen Anspruch auf Pflegesachleistungen nicht ausgeschöpft, können Sie bis zu 40 Prozent des Anspruchs auf Pflegesachleistungen alternativ für Betreuungs- und Entlastungsleistungen ausgeben (vgl. § 45 b SGB XI, s. Quelle 3).
Dies sind z. B. haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltagsbegleitung oder Betreuung bei Demenz. Die Voraussetzung ist, dass der Anbieter dieser Dienstleistungen dafür von der Pflegekasse zugelassen ist. Dies sollten Sie als pflegender Angehöriger im Vorfeld überprüfen.
Eine Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Sachleistungen können Pflegebedürftige beziehen, wenn sie sowohl von Angehörigen oder Freunden als auch von einem professionellen Pflegedienst bzw. in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung versorgt werden und zu Hause leben.
Wenn also bspw. nur 20 Prozent der Pflegesachleistungen des ambulanten Dienstes benötigt werden, weil Grundpflege und Haushaltsführung durch Freunde und Angehörige erledigt werden, erhält der Pflegebedürftige noch 80 Prozent Pflegegeld.
Bei Bedarf und medizinischer Notwendigkeit gewährt die Pflegekasse die Erstattung für Hilfsmittel wie Gehhilfen, Rollatoren oder Rollstühle sowie weitere im Hilfsmittelverzeichnis aufgelistete erstattungsfähige Hilfsmittel. Eine Sonderrolle nehmen die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel ein.
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gewährt die Pflegekasse monatlich bis zu 40 Euro. Dazu gehören Artikel wie beispielsweise Desinfektionsmittel, Handschuhe und Bettschutzunterlagen. Anders als bei den klassischen Hilfsmitteln wird kein Rezept benötigt. Es genügt ein Antrag bei der Pflegekasse.
Für einen Hausnotruf bezahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 1 monatlich 25,50 Euro für den laufenden Betrieb sowie einmalig 10,49 Euro für die Installation.
Um das Sicherheitsgefühl zu erhöhen, legen sich viele ältere Menschen ein mobiles Notrufsystem zu. Im Gegensatz zum klassischen Hausnotruf können sie die mobile Variante nämlich auch außerhalb ihres Wohnbereichs nutzen. Mittlerweile gibt es viele Notruflösungen auf dem Markt. Welches Notrufsystem am besten zu Ihrer persönlichen Situation passt, können Sie in wenigen Schritten mit unserem kostenlosen Notruflotsen herausfinden.
Falls die Wohnung des Pflegebedürftigen barrierearm oder barrierefrei umgebaut wird, gewährt die Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro einmalig für alle Maßnahmen der Barrierereduzierung in Form der Wohnraumanpassung. Wenn sich der Hilfebedarf, also z. B. der Grad der Pflegebedürftigkeit des Versicherten ändert, gewährt die Kasse diesen Zuschuss u. U. erneut bzw. mehrmals.
Wird der Pflegebedürftige in einer ambulant betreuten Wohngruppe wie einer Senioren-WG versorgt, so zahlt die Pflegekasse für bis zu vier Bewohner einen Einrichtungszuschuss von einmalig jeweils 2.500 Euro (Höchstförderung pro WG: 10.000 Euro).
Zusätzlich können ebenfalls höchstens vier Bewohner monatlich je 214 Euro Zuschuss zur Beschäftigung einer gemeinsamen Organisationskraft sowie einmalig jeweils 4.000 Euro für den barrierefreien Umbau ihrer Wohnung (Höchstförderung pro WG: 16.000 Euro) beanspruchen.
Übernehmen Angehörige oder ehrenamtliche Pfleger Leistungen in der Betreuung, so haben sie gemäß § 45 SGB XI Anspruch auf kostenlose Pflegekurse. Die vollständigen Kosten hierfür trägt die Pflegeversicherung.
In diesen Kursen werden Grundlagen des Pflegewissens für pflegende Angehörige vermittelt und es besteht die Möglichkeit zum Austausch mit anderen pflegenden Angehörige, was für viele sehr wertvoll ist.
Da die Pflegeversicherung nur eine Teilkasko-Versicherung ist, haben Pflegebedürftige für ihre Versorgung bei uns im Haus Kübler Eigenanteile zu tragen – etwa für Unterkunft, Verpflegung und anteilige Investitionskosten. Eine gute finanzielle Pflegevorsorge macht sich daher im Alter bezahlt, z.B. im Rahmen von privaten Pflegezusatzversicherungen. Für Hartz-IV-Empfänger übernimmt diese Eigenanteile das zuständige Sozialamt.
Petra Kübler
Heimleitung
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